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Motor-Yacht-Club Schaumburg e.V.
Wenn der Wind der Veränderung weht, suchen manche im Hafen Schutz, während andere die Segel setzen!
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Motor-Yacht-Club Schaumburg e.V.
Du wirst die Welt niemals richtig genießen, bis nicht das Meer durch Deine Adern fließt, dich der Himmel zudeckt und die Sterne Dich krönen.
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Die Satzung des MOTOR-YACHT-CLUB SCHAUMBURG e.v.

in der Fassung vom 02. März 2002

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Zeichen des Clubs

  1. Der am 17. März 1979 in Aull/Lahn gegründete Club führt den Namen, MOTOR­ YACHT-CLUB SCHAUMBURG. Er ist eine Vereinigung von Wassersportlern mit Bootsliegeplätzen in Langenscheid.
    Der MOTOR-YACHT-CLUB SCHAUMBURG hat seinen Sitz in Langenscheid und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
  2. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar die Verbreitung und Vertiefung des familienfreundlichen Wassersports (Fahrtensport), Ermöglichung zur Erlangung von Befähigungsnachweisen für die Ausübung des Wassersports sowie Maßnahmen zum Schutze der Gewässer und Uferzonen.
    Der Club ist bestrebt, soweit es in seinen Kräften steht, durch Kauf oder Anpachtung zu versuchen, für seine Mitglieder Anlegemöglichkeiten zu erhalten und zu erweitern sowie für Fahrtensportler aus anderen Wassersportregionen Gaststege zur Verfügung zu stellen.
  3. Der MOTOR-YACHT-CLUB SCHAUMBURG erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs weder ihre eingezahlten Kapitalanteile noch ihre Sacheinlagen zurück.
  4. Die Abzeichen des MOTOR-YACHT-CLUB SCHAUMBURG sind der Clubstander und die Clubnadel in den Schaumburger Farben, BLAU – ORANGE.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der MOTOR-YACHT-CLUB SCHAUMBURG besteht aus:
    a) ordentlichen Mitgliedern
    b) Familienmitgliedern
    c) Ehrenmitgliedern
  2. Mitglied des MOTOR-YACHT-CLUB SCHAUMBURG kann jede unbescholtene natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres und juristische Personen, soweit sie ein Wassersportfahrzeug besitzen oder sonst am Wassersport interessiert sind, werdea.
    Als Familienmitglieder können die Ehegatten ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder und die Kinder Uedoch ohne Stimmrecht) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern aufgenommen werden.
  3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
  4. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Aufnahme ist einstimmig zu beschließen.
  5. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam, sofern dieselbe innerhalb eines Monats nach Mitteilung über die Aufnahme in den Club erfolgt. Sollte die Zahlung bis zum Ablauf dieser Frist auf dem Geschäftskonto des MOTOR-YACHT-CLUB SCHAUMBURG nicht eingegangen sein, ist eine Mitgliedschaft nicht begründet worden und die Aufnahmezusage gilt als nicht gegeben.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Club. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  3. Bei Tod eines Mitgliedes übernimmt der Ehepartner dessen Mitgliedschaft, sofern nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach dem Todesfall eine gegensätzliche Erklärung eingeht.
  4. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Club ausgeschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Clubs
    b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Clubs, unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
    Der Bescheid über den Ausschluß mit sofortiger Wirkung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Beiträge

  1. Der jährliche Mitgliederbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden alljährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag hat jedes Mitglied einen vom Vorstand festgelegten Arbeitseinsatz pro Saison zu leisten; kann ein Mitglied dieser Verpflichtung aus persönlichen Gründen nicht nachkommen, ist ersatzweise eine Zahlung pro angesetzter Arbeitsstunde zu entrichten; über die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe der Ersatzzahlung entscheidet die Jahreshauptversammlung.
  2. Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Quartals eines jeden Jahres in einer Summe fällig.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
  4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich entstandene Auslagen.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  6. Die Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des MOTOR-YACHT-CLUB SCHAUMBURG sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Mitarbeiterkreis
c) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung; stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren satzungsgemäßen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sind.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr und zwar im ersten Quartal statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
  5. Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    Diese muss enthalten: a) Bericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen, sofern diese erforderlich sind
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der außerordentlichen Beiträge.
  6. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4, Abberufung von einem oder mehreren Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  8. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung müssen spätestens bis zum 1. Dezember des alten Jahres beim Vorsitzenden des Clubs eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Jahreshauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  9. Geheime Abstimmungen erfolgen, sobald es ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt.

§ 7 Mitarbeiterkreis

  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören: a) die Mitglieder des Vorstandes
    b) die Kassenprüfer
    c) die Hafenmeister
  2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich zusammen; er wird vom Vorsitzenden geleitet.
  3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Club tätigen Mitarbeiter über die Geschehnisse im Club informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen des Clubs beratend mitzuwirken.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a) 1. Vorsitzende
b) 2. Vorsitzende (Stellvertreter)
c) Kassierer
d) Schriftführer
e) Beisitzer

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Club wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  2. Der Vorstand leitet den Club. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Clubinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muß der 1. bzw. der
    2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen.
    Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Bei Ausscheiden oder Abberufung eines
    Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.
  3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
    a) Die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen und die Behandlungen von Anregungen der Clubmitglieder
    b) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
    c) Vergabe und Entziehung von vom MOTOR-YACHT-CLUB SCHAUMBURG betreuten Schiffsliegeplätzen.
  4. Zur Erledigung von Vorgängen organisatorischer Art, wie Mitteilungen, Anfragen, Einladungen und sonstigen Posteingängen, beruft der Vorstand gern.§ 30 BGB einen Geschäftsführer. Dieser wertet die Eingänge und, sofern keine förmliche Entscheidung des Vorstandes herbeizuführen ist, bearbeitet dieselben in eigener Zuständigkeit. Über den Geschäftsablauf ist der Vorstand anläßlich der Vorstandssitzungen zu unterrichten.

§ 9 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.

§ 11 Kassenführung

Der Kassierer hat alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen und zu belegen. Zahlungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Vorsitzenden oder, im Verhinderungsfalle, seines Stellvertreters erfolgen. Der Vorstand darf keinen negativen Kassenabschluss erwirtschaften und keine Verpflichtungen eingehen, die vom Kassenbestand nicht abgedeckt sind. Die Kasse ist jährlich abzuschließen.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Clubs wird in jedem Jahr durch die gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§ 13 Auflösung des Clubs

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt “Auflösung des Clubs” stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
    Hierauf ist bei der wiederholten Einladung besonders hinzuweisen.
  4. Bei Auflösung des Clubs fällt sein verbleibendes Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Bremen, mit der Zweckbestimmung , dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.

Die vorstehenden Satzungen wurden von der Mitgliederversammlung am 2. Februar 1985 beschlossen.

Langenscheid, den 2. Februar 1985

gezeichnet: Metzler (1. Vorsitzender) | Westerhoff (Protokollführer)

Die vorliegende -geänderte- Fassung wurde von der Jahreshauptversammlung am 02. März 2002 beschlossen.

gezeichnet: Bertold Knoll(1. Vorsitzender) | Brigitte Möbus ( Protokollführerin)